Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild
Bannerbild

Retten – Löschen – Bergen – Schützen

Wir. Seit 1911.

Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Aufgaben der Gemeinden im Brandschutz

 

Die Gemeinden sind gemäß § 6 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sachlich zuständig für die:

 

  • Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen,
  • Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren,
  • Sicherstellung der Alarmierung der öffentlichen Feuerwehr,
  • Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden ausreichenden Löschwasserversorgung,
  • Aufstellung, Fortschreibung und, soweit erforderlich, Abstimmung von Alarm- und Ausrückordnungen sowie Einsatzplänen,
  • rechtzeitige Erteilung notwendiger Auskünfte und Übergabe der notwendigen Einsatzunterlagen an die Leitstellen,
  • Förderung der Brandschutzerziehung,
  • Durchführung von Brandverhütungsschauen nach Maßgabe des § 22 SächsBRKG,
  • zusammenfassenden Einsatzberichte ihrer öffentlichen Feuerwehr, Erhebung statistischer Daten zur personellen und technischen Ausstattung sowie zum Einsatzgeschehen. 

 

Den Gemeinden obliegen im Weiteren Aufgaben in Bezug auf Brandsicherheitswachen gemäß § 23 SächsBRKG. Demnach dürfen Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Veranstaltungen sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet.

 

 

Darüber hinaus besteht die Aufgabe für die Gemeinden, sich im Rahmen der Prüfung von Brandschutznachweisen zur Einhaltung von Anforderungen zu äußern (gemäß Ziffer IV Nr. 5 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben). 

 

 

Den Feuerwehren werden gemäß § 16 SächsBRKG folgende Pflichten zugewiesen: 

 

  • Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 mit und leisten bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe.
  • Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt.
  • Die Feuerwehren haben bei der Brandbekämpfung und bei der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr insoweit zu treffen, als es zur Bekämpfung der Gefahr oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. 

Veranstaltungen

Nächste Veranstaltungen:

25. 05. 2025 - Uhr bis Uhr

 

06. 06. 2025 - Uhr bis Uhr

 

22. 06. 2025 - Uhr bis Uhr